Zitat von suprime Vielen Dank holmes! Siehst du es auch als Reparatur wenn der PE hinten abgesteckt ist? - denn so war es scheinbar lt. Kollege.
Grüße
Also wenn es sich um den PE-Anschluss, der hinten am Netzgerät drangeschraubt ist, handelt, dann sollte das zwar kein Problem sein zu beheben (wieder anschrauben), aber rein formell betrachtet hat holmes da schon Recht - es gehört nicht zur Prüfung dazu.
(Korrigier mich, wenn ich mich bei dem Anschluss irre)
[align=center]Ich bin nicht sicher, mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg ausgetragen wird, aber im vierten Weltkrieg werden sie mit Stöcken und Steinen kämpfen[/align] [align=center]Albert Einstein[/align]
Ich will mal ein paar Gedanken dazu meinerseits spenden, ohne jegliche Verbindlichkeit, da ich nicht in dem entsprechenden Prüfungsausschuss war und mich so auch nur zu Infos aus dritter Hand äußern kann.
Zitat von suprime Das Tolle war nur, dass nun erstmals bei der BGVA3 ein Fehler im Prüfungsrahmen (der zu prüfende Rahmen wird von der IHK gestellt) netterweise eingebaut wurde.
Zwischenfrage: Wurde der Rahmen nur für die Sicherheitsprüfung gestellt oder war er auch für die Inbetriebnahme eurer Baugruppen zu verwenden?
In der Bereitstellung heißt es unter Allgemeine Hinweise: "Diese Prüfungsmittel und dieses Heft sind dem Prüfling rechtzeitig vor dem Termin der Abschlussprüfung Teil 1 zu übergeben, damit er die Prüfungsmittel auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit überprüfen kann."
ZitatDabei wurde der Schutzleiter vom Netzteil abgeschraubt oder in irgendeiner Weise getrennt soweit ich es verstanden habe.. Nun gab es sehr viele Azubi's die dies (meiner Meinung nach) richtig erkannt haben und gesagt haben, dass erst eine Reparatur des Fehlers von Nöten sei bevor sie die Prüfung durchführen dürfen und haben somit nach der Sichtprüfung abgebrochen. Dem/den Prüfer/n gefiel dies aber nicht da diese wollten, dass man den Fehler irgendwie möglich behebt und dann einfach weitermacht .. - aber mal ganz ehrlich? Ist dies nicht ein Verstoß gegen DIN VDE? Ich sehe es doch richtig, dass erst eine Reparatur stattfinden muss und dann eine Prüfung unter dem Titel "Reparatur/Änderung 0702" von vorne begonnen werden muss?
In meinen Augen grenzwertig, was den Rahmen mit dem eingebauten Fehler betrifft. Es gibt die (euch nicht zugänglichen) Hinweise für die Kammer. Ich habe sie von der aktuellen Prüfung nicht vorliegen, aber ich vermute mal, dass da wie in den vergangenen Jahren auch folgender Spruch zu finden ist: "In der Kontrollphase hat der Prüfling die Aufgabe, die von ihm fertiggestellten Einschübe und Gerätschaften nach den DIN-VDE-0701-0702-Vorschriften in Betrieb zu nehmen." Weiterhin steht in der Prüfungsordnung unter §18 Prüfungsaufgaben: "(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat."
Daher ist ein Prüfungsausschuss gut beraten, die Aufgaben so zu übernehmen und sich nicht eine Extrawurst zu basteln. Auf der anderen Seite ist die Sicherheitsprüfung ein Bestandteil der Prüfung und niemand kann sich sicher sein, dass der vorher geprüfte Rahmen in der Prüfung nicht doch mal eine Macke hat (Transport, Aufbau Prüfplatz - PE hat sich gelöst/gelockert). Daher Prädikat grenzwertig.
Wie im Einzelfall weiter vorzugehen ist, regelt auch keine DIN VDE. Wo ist das Problem innerhalb der Si-Prüfung einen fehlenden PE-Aufkleber zu ersetzen oder einen offensichtlich gelösten PE anzustecken und die Prüfung fortzusetzen? Das kann man in den Bemerkungen mit notieren; am Ende zählt, ob die Prüfung sicherheitstechnisch bestanden wurde und das Gerät den Vorschriften entspricht.
Zitat von holmes ... Sollte dein Prüfer dir da etwas anderes weis machen wollen, sag ihm dass du Offiziell bei der IHK Beschwerde über Durchführung der BGV A3 Prüfung und über den Prüfer einlegen wirst. Und ganz wichtig: Tu das auch. Hier geht es um deine Bewertung und nicht um irgendwelche Launen deines Prüfers.
Natürlich kann man das dem/den Prüfer(n) sagen/androhen. Mag ja sein, dass der Einzelne sowas braucht, um sein Ego per spätpubertärer Selbstbefriedigung etwas aufzubauen. Aber im Rahmen der Prüfung hat das keine Relevanz. Einen Prüfer, der sich davon beeindrucken lässt, würde ich schon mal wegen Befangenheit ablehnen. Ansonsten schaut mal lieber in die Prüfungsordnung.
Denn egal, was der Prüfer da brubbelt etc. - ihr wisst ja in dem Moment noch nicht mal, ob ihr da, z.B. in den Situativen Gesprächsphasen oder fürs Protokoll einen oder mehrere Punkte abgezogen bekommen habt. Dazu muss man wissen, dass die Bewertung einzelner Leistungen (nicht mündliche) an zwei Mitglieder des PA delegiert werden können; diese müssen die Abläufe/Bewertung dokumentieren. (siehe §25 Prüfungsordnung). Dort steht aber auch: "Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden."
Somit habt ihr zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine Kenntnis über die Bewertung eurer Leistungen.
Ihr könnt aber, nach Erhalt der Ergebnisse Einsichtnahme beantragen: "Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren." (§ 31 Prüfungsunterlagen)
"§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen."
Und in § 70 VwGO steht: "(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt."
Ob das im Einzelfall Sinn macht, mag jeder für sich entscheiden und mal nachrechnen, wieviel 2 verlorene Punkte in den Situativen Gesprächsphasen ausmachen, wenn diese mit 5% ins Gesamtergebnis einfließen.
Wie gesagt IMHO. Schöne Woche noch
[align=center]"Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger." Kurt Tucholsky[/align]
Das muss man alles gar nicht wissen in der Prüfung. Datenblatt sollte man Lesen können und wie gesagt mit dem Oszilloskop umgehen kkönnen. Schaltungsspeziefisch kamen gar keine Fragen dran. Zumindest in der praktischen.
Zitat von Diode Einer aus unserer Klasse (Vater ist im Prüfungsausschuss) hat heute bei WhatsApp herumposaunt, dass er die Ergebnisse der ganzen Klasse für die praktischen Prüfungen einsehen kann (und seine eigene Note auch schon einsehen kann, welches eine 1 ist.)
Darf das?
Bedarf das wirklich einer Nachfrage? Es gibt schon einen Grund, dass ich immer mal wieder auf die Prüfungsordnung verweise (einfach mal auf den Seiten der eigenen IHK suchen). Denn da stehen durchaus auch etliche Dinge drin, die eure Rechte direkt oder indirekt betreffen.
Ich zitiere mal auszugsweise 2 Passagen, die das Thema betreffen:
"§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: ... 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, ...
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein."
Ihr hättet also schon bei der praktischen Prüfung selbst eingreifen können.
"§ 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge sowie personenbezogene Daten Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren."
Noch Fragen? Wenn ihr euch angepisst fühlt, müsst ihr aber schon selbst aktiv werden und euch an eure IHK wenden.
[align=center]"Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger." Kurt Tucholsky[/align]
Zitat von Diode Oh ha. Danke. Ja, ich wusste einfach nicht, wo ich so etwas zu suchen hatte. Ich finde mich gerade in die Seite hier rein und wusste nicht, unter welchen Begriffen ich da suchen sollte. Ich wusste nicht, dass solche Sachen schon in der Prüfungsordnung stehen und wie wichtig die ist. Sorry.
Du musst dich da nicht entschuldigen, dafür ist das Forum ja da.
Zitat--- Edit: Ich denke nicht, dass der Prüfer selbst seinen eigenen Sohn geprüft hat, aber ansonsten darf wohl auch nicht...
Mal unabhängig von dem schalen Beigeschmack bleibt da immer noch die Frage der Verschwiegenheit, auf die ihr alle ein Recht habt.
[align=center]"Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger." Kurt Tucholsky[/align]
Ich suche den Arbeitsauftrag von Teil 1 Fj 2015... Nicht die Bereitstellungsunterlagen. Hat die zufällig jemand?
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